Swisscanto Anlagestiftungen – Geschäftsbericht 2023/2024 115 Die Anlegerversammlung ist das oberste Organ der Anlagestiftung. Sie findet einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Die Anzahl Stimmen pro Anleger bemisst sich nach Massgabe des Anteils der Ansprüche an den gesamten Ansprüchen der jeweiligen Anlagegruppe. Die Anlegerversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrats für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Mitglieder sind wiederwählbar und können jederzeit zurücktreten. Der Stiftungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Anlagestiftung und besteht aus mindestens fünf fachkundigen Mitgliedern. Die Stifter, deren Rechtsnachfolger und Personen, die mit den Stiftern wirtschaftlich verbunden sind, dürfen höchstens von einem Drittel des Stiftungsrats vertreten werden. Personen, welche mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden; überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein. Die Hauptaufgaben des Stiftungsrats sind: – Bestimmung der strategischen Ausrichtung des Unternehmens; – Festlegung der Organisation und der Grundsätze der Unternehmensführung; – Oberaufsicht über die Geschäftstätigkeit; – Rechnungslegung, nanzielle Kontrolle und Planung; – Verabschiedung und Veröffentlichung von wichtigen Grundsätzen der Unternehmensführung, insbesondere betreffend nanzielle Angelegenheiten; – Vorbereitung der Anträge an die Anlegerversammlung, inklusive der Jahresrechnung. Die Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsrats betrug für das Geschäftsjahr 2023/2024 CHF 100’211.15 (beide Stiftungen konsolidiert). Die Anlagestiftung hat die Interessen der Anleger zu wahren. Die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Loyalität und Integrität in der Vermögensverwaltung und der Delegation von Aufgaben sind getroffen. Der Stiftungsrat sowie die für die Anlage, Verwaltung und Überwachung des Vermögens zuständigen Personen haben die Einhaltung der Loyalitäts- und Integritätsvorschriften bestätigt oder unterstehen den entsprechenden Bestimmungen der delegierten Einheiten. Die Anlagestiftung hat die vorgenannten Bestimmungen im Rahmen eines eigenen Reglements betreffend Integrität und Loyalität sowie Handhabung von Interessenkonflikten umgesetzt. Die Anlagetätigkeit der Anlagegruppen Wertschriften wird durch das Risk Management der Zürcher Kantonalbank überwacht. Die Einhaltung der Anlagerichtlinien über sämtliche Anlagegruppen Wertschriften wird durch das Investment Controlling der Swisscanto Fondsleitung AG sichergestellt. Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze, Stetigkeit Bestätigung über Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 26 Die Jahresrechnung entspricht in Darstellung und Bewertung Swiss GAAP FER 26 sowie der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV). Die Jahresrechnung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (true and fair view). Die Einhaltung des Rechnungslegungsgrundsatzes Swiss GAAP FER 26 verlangt die konsequente Anwendung von aktuellen Werten (im Wesentlichen Marktwerte) für alle Vermögensanlagen. Die Effekten zu Tageskursen werden zu den am 30. Juni 2024 ermittelten Kurswerten bewertet. Auf fremde Währungen lautende Aktiven und Passiven werden zum Stichtagskurs, Aufwendungen und Erträge zum jeweiligen Tageskurs umgerechnet. Wenn für einen Vermögensgegenstand kein aktueller Wert bekannt ist beziehungsweise festgelegt werden kann, gelangt ausnahmsweise der Anschaffungswert abzüglich erkennbarer Werteinbussen zur Anwendung. Reinvestition der Erträge (Thesaurierung) Grundsätzlich werden die aufgelaufenen Erträge nicht ausgeschüttet, sondern den jeweiligen Anlagevermögen gutgeschrieben (Thesaurierung). Per 30. Juni wird der aufgelaufene Ertrag im jeweiligen Anlagevermögen verbucht. Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten beinhalten unter anderem eine Entschädigung für die Geschäftsführung, die Abgaben an die Aufsichtsbehörde und den Marketingaufwand.
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