Swisscanto Anlagestiftung | Swisscanto Anlagestiftung Avant | Geschäftsbericht 2020/2021

Swisscanto Anlagestiftungen – Geschäftsbericht 2020/2021 70 Grundlagen und Organisation n Rechtsform und Zweck Die Swisscanto Anlagestiftung wurde 1973 von den Mit­ gliedern des Verbandes Schweizerischer Kantonalbanken als Prevista Anlagestiftung für Personalvorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Basel gegründet. 1977 verlegte die Stiftung ihren Sitz nach Zürich. Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 wurde die Namensänderung von Prevista Anlagestiftung für Personal- vorsorgeeinrichtungen zu Swisscanto Anlagestiftung voll­ zogen. Sie ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 53g ff. BVG und untersteht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV. Die Swisscanto Anlagestiftung bezweckt die gemeinschaftliche Anlage und Verwaltung der ihr anvertrauten Vermögens- werte. Anleger sind in der Schweiz domizilierte, steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen, die der Stiftung beitreten. Stiftungsorgane sind die Anlegerversammlung, der Stiftungs - rat und die Revisionsstelle. Die Befugnisse der Anleger­ versammlung sind in Art. 8 der Statuten geregelt. Die Swisscanto Anlagestiftung ist Mitglied der Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST). n Führungsorgan Der Stiftungsrat ist das oberste geschäftsleitende Organ und trägt gemäss Art. 53h BVG die Gesamtverantwortung für die Stiftung. Zu diesem Zweck verfügt er über Kompetenzen, die nicht der Anlegerversammlung vorbehalten sind. Der Stiftungsrat kann Aufgaben delegieren, insbesondere kann er Anlagekommissionen, Schätzungsexperten für die Liegen - schaften und einen Geschäftsführer einsetzen. Der Stiftungs- rat erlässt Anlagerichtlinien, das Organisations- und Geschäfts - reglement, zusätzliche Richtlinien sowie die das Reglement und die Anlagerichtlinien ergänzenden Prospekte. n Beauftragte Unternehmen/Partner Der Stiftungsrat hat die Swisscanto Fondsleitung AG mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Swisscanto Anlagestiftung beauftragt. Diese setzt ihrerseits eine Geschäftsführerin ein. Geschäftsführung und Verwaltung Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich Geschäftsleitung Swisscanto Anlagestiftung Geschäftsführerin Sonja Spichtig Stv. Geschäftsführer Luca Fischler Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Die Ge- schäftsführerin ist für die operative Abwicklung der Geschäfte verantwortlich. Vermögensverwaltung Wertschriften, Immobilien und Hypotheken Swisscanto Fondsleitung AG  1 , Zürich 1 Das Asset Management ist an die Zürcher Kantonalbank weiterdelegiert. Bewertungsexperte Immobilien PricewaterhouseCoopers AG, Zürich Revisionsstelle KPMG AG, Zürich Die Revisionsstelle wird jährlich von der Anlegerversammlung gewählt. Leitender Revisor ist Markus Schunk. Aufsichtsbehörde Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge, Bern Corporate Governance Die Swisscanto Anlagestiftung verfolgt im Sinne der Prinzipien von Corporate Governance eine transparente Unternehmens - führung. Die Statuten der Stiftung, das Stiftungsreglement, die Anlagerichtlinien, das Organisationsreglement und das Kosten­ reglement sind jederzeit in deutscher und französischer Sprache in elektronischer Form verfügbar. Die Anlagestiftung erstellt einen Jahresbericht sowie für die Anlagegruppen monatlich ein Factsheet. Die Kurse der Anlagegruppen werden auf den Webseiten swisscanto.ch/anlagestiftungen und kgast.ch ver­ öffentlicht. Die Anlegerversammlung ist das oberste Organ der Anlage- stiftung. Sie findet einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Die Anzahl Stimmen pro Anleger bemisst sich nach Massgabe des Anteils der An- sprüche an den gesamten Ansprüchen der jeweiligen Anlagegruppe. Die Anlegerversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrats für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Mit- glieder sind wiederwählbar und können jederzeit zurücktreten. Der Stiftungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Anlage­ stiftung und besteht aus mindestens fünf fachkundigen Mitgliedern. Die Stifter, deren Rechtsnachfolger und Personen, die mit den Stiftern wirtschaftlich verbunden sind, dürfen höchstens von einem Drittel des Stiftungsrats vertreten werden. Personen, welche mit der Verwaltung oder Vermögens­ verwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden; überträgt der Stiftungs - rat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein.

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