ASV-Teilrevision

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Juni 2019 das Vernehmlassungsergebnis zur Revision der Verordnung über die Anlagestiftung (ASV) zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Änderungen auf den 1. August 2019 in Kraft zu setzen.

Welche Auswirkungen haben diese Änderungen auf die Anlagestiftungen?

Die Verordnungsänderung stärkt die Anlegerversammlung als oberstes Organ der Anlagestiftung, welche neu allein für die Wahl des Stiftungsrates zuständig ist. Die Stifterin hat nur noch ein Vorschlagsrecht, kein Ernennungsrecht mehr. Die Einflussmöglichkeiten der Stifter werden sogar noch weiter beschränkt: Neu darf nur noch maximal ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats auf Personen entfallen, welche die Stifter vertreten oder wirtschaftlich mit einem Stifter verbunden sind. Der Stiftungsrat ist nun als reines Aufsichtsgremium ausgestaltet.

Die weiteren wesentlichen Anpassungen sind die Folgenden:

  1. Ermöglichung und Regelung von nicht kotierten Sacheinlagen.
    Es wird dem Bedürfnis entsprochen, auch nicht kotierte Anlagen einzubringen. Für die Bewertung des fairen Werts von Sacheinlagen gilt neu die gleiche Regelung von Swiss GAAP FER 26 betreffend Bewertung von Aktiven. Ferner muss eine Verifizierung durch mindestens einen unabhängigen und qualifizierten Schätzer vorgenommen werden.
  2. Neuregelung der Diversifikation und Gewährleistung einer entsprechenden Transparenz der Anlagen. Das Gegenparteirisiko wird auf 20% erhöht. Das zentrale Prinzip der Diversifikation bleibt jedoch bestehen. Die Fokussierung muss für den Anleger klar ersichtlich sein. Diese Erweiterung ermöglicht den Anlagestiftungen, vermehrt fokussierte Strategien anzubieten, wie es die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bereits heute für übrige Fonds für traditionelle Anlagen für qualifizierte Anleger (institutionelle Fonds) bewilligt.
  3. Die bisherige Kompetenz der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), Vorgaben betreffend Art. 26a Abs. 3 ASV zu machen, entfällt. Neu umschreibt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Anforderungen näher zu den Bedingungen für die Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen bei Anlagegruppen. Dazu hat das EDI eine Verordnung erlassen.
  4. Gemischte Anlagegruppen mit einem höheren Anteil an Aktien und alternativen Anlagen sind neu erlaubt, sofern explizit im Namen der Anlagegruppe darauf hingewiesen wird. Dies erlaubt es den Anlagestiftungen, gemischte Anlagegruppen anzubieten, welche die klassischen Kategorienbegrenzungen von Art. 55 BVV 2 überschreiten. Dies ist im aktuellen Tiefzinsumfeld, insbesondere im Bereich des Wertschriftensparens der Säule 3a und der Freizügigkeitsstiftungen, von Relevanz.
  5. Investitionen in Infrastruktur und in «alternative Forderungen» gemäss Art. 53 Abs. 3 BVV 2 (z.B. Senior Secured Loans oder verbriefte Forderungen wie Asset-Backed Securities) müssen nicht mehr zwingend mittels Kollektivanlagen erfolgen.
  6. Der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage kann neu mehr als 20% des Vermögens der Anlagegruppe betragen, unter der Bedingung, dass diese Anlage bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen ist. Diese ausländische Aufsichtsbehörde muss wiederum eine Vereinbarung nach Art. 120 Abs. 2 Bst. e des Kollektivanlagesetzes abgeschlossen haben.

 

Die neuen Artikel gelten ab 1. August 2019. Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten, d.h. bis 1. August 2021, anpassen.

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